Kurz gesagt: Förderpläne enthalten oft Angaben, die als Gesundheitsdaten gelten, und damit zu den besonders geschützten Daten nach Art. 9 DSGVO gehören. Verantwortlich ist die Schule, die genauen Regeln setzen die Länder, etwa dazu, ob private Geräte genutzt werden dürfen. Im Alltag helfen wenige Grundsätze: nur aufschreiben, was für die Förderung nötig ist, auf genehmigten Geräten und Diensten arbeiten, verschlüsselt speichern, gezielt weitergeben und Fristen einhalten. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Abends am Küchentisch, eine ausgedachte, aber typische Szene: Eine Lehrkraft schreibt die Förderpläne für ihre Klasse fertig. Der Laptop ist ihr eigener, die Vorlage kommt per Mail von der Kollegin, eine Frage zur Diagnose klärt sie schnell über einen Messenger. Nichts davon ist böse gemeint. Aber in diesem Dokument stehen Dinge über ein Kind, die zu den sensibelsten Daten gehören, die eine Schule überhaupt verarbeitet.

Wie man Förderpläne kurz und überprüfbar schreibt, haben wir in einem früheren Beitrag beschrieben. Hier geht es um die andere Seite: Was darf wo stehen, und wo darf es liegen?

Warum sind Förderpläne so sensibel?

Gesundheitsdaten sind nach der Datenschutz-Grundverordnung Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit eines Menschen beziehen und aus denen Informationen über dessen Gesundheitszustand hervorgehen (Art. 4 Nr. 15 DSGVO). Gemeint sind Angaben zum früheren, gegenwärtigen und künftigen Gesundheitszustand (Erwägungsgrund 35).

In Förderplänen tauchen solche Angaben schnell auf: eine Diagnose wie ADHS oder Autismus, ein Arztbericht, eine Seh- oder Hörbeeinträchtigung, eine Therapie, Medikamente. Auch Beobachtungen zum emotionalen Erleben können je nach Inhalt dazugehören. Ob ein bestimmter Eintrag Gesundheitsdaten enthält, hängt vom Einzelfall ab. Dass viele Förderpläne solche Daten enthalten, ist aber eher die Regel als die Ausnahme.

Für diese „besonderen Kategorien“ gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit Ausnahmen (Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO). Schulen dürfen sie verarbeiten, wenn ein Gesetz das erlaubt und angemessene Schutzmaßnahmen vorsieht. Diese Gesetze sind die Schulgesetze und Verordnungen der Länder. Zusätzlich betont die DSGVO, dass die Daten von Kindern besonderen Schutz verdienen (Erwägungsgrund 38).

Grafik: Schema eines Förderplans mit Platzhaltern. Markiert sind Felder, die besonders sensibel sein können: Diagnosen, Arztberichte, Therapien, Medikamente und Beobachtungen zum emotionalen Erleben. Weniger sensibel sind Lernziele, Maßnahmen und Termine. Hinweis: Was nicht für die Förderung nötig ist, gehört nicht hinein.

Wer ist verantwortlich, und was regeln die Länder?

Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist in der Regel die Schule, vertreten durch die Schulleitung, nicht die einzelne Lehrkraft. Was genau erlaubt ist, regeln die Länder, und zwar unterschiedlich. Zwei Beispiele:

  • Nordrhein-Westfalen: Wer Daten von Schülerinnen und Schülern auf einem privaten Gerät verarbeiten will, braucht eine schriftliche Genehmigung der Schulleitung. Welche Daten dafür zugelassen sind, regelt eine Anlage der Verordnung. Wer ein dienstliches Gerät bekommen hat, erhält keine Genehmigung für das private (§ 2 Abs. 2 VO-DV I).
  • Bayern: Private Geräte, auf denen personenbezogene Daten für dienstliche Zwecke gespeichert werden, müssen vor der ersten Nutzung bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleitung entscheidet, ob und welche Anwendungen erlaubt sind, und es gelten Mindestsicherheitsstandards (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Stand Mai 2025).

Ob Förderpläne in Ihrem Land auf einem privaten Gerät bearbeitet werden dürfen, lässt sich also nicht allgemein beantworten. Die richtige Ansprechperson ist die oder der Datenschutzbeauftragte Ihrer Schule.

Welche Grundsätze gelten immer?

Unabhängig vom Land gelten die Grundsätze der DSGVO (Art. 5):

  • Zweckbindung: Daten aus dem Förderplan dienen der Förderung, nicht anderen Zwecken.
  • Datenminimierung: nur so viel, wie für den Zweck nötig ist.
  • Speicherbegrenzung: nicht länger aufbewahren als nötig; die Fristen legen die Länder fest.
  • Integrität und Vertraulichkeit: angemessen gegen unbefugten Zugriff und Verlust geschützt.

Dazu kommen zwei Pflichten, die vor allem für die Auswahl von Software wichtig sind: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25) sowie Sicherheit der Verarbeitung, ausdrücklich auch durch Verschlüsselung (Art. 32). Bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein (Art. 35). Ob das für ein bestimmtes Programm an Ihrer Schule zutrifft, klärt die Schule, nicht die einzelne Lehrkraft.

Was Sie tun können

Grafik: Wo liegt der Förderplan? Eher ungeeignet: private Cloud, Messenger, private E-Mail, ungesicherter USB-Stick, Ausdruck offen auf dem Tisch. Eher geeignet, nach den Regeln Ihres Landes: dienstliches Gerät oder genehmigtes Privatgerät, verschlüsselte Ablage, schulische Plattform, Ausdruck im abschließbaren Schrank.

  1. Nur Förderrelevantes aufschreiben. Statt „Diagnose: …, Medikament: …“ reicht oft, was im Unterricht hilft: „braucht nach 15 Minuten eine Bewegungspause“. Diagnosen und Arztberichte gehören in die Schülerakte, nicht in jede Kopie des Plans.
  2. Fragen, was erlaubt ist. Klären Sie mit der Schulleitung oder der oder dem Datenschutzbeauftragten, auf welchen Geräten und mit welchen Programmen Sie arbeiten dürfen, und holen Sie nötige Genehmigungen ein.
  3. Keine Messenger, keine private Cloud. Förderpläne gehören nicht in Chats, private Mailpostfächer oder Cloud-Speicher ohne Vertrag mit der Schule.
  4. Verschlüsselt und gesperrt. Gerät mit Sperrcode, Daten verschlüsselt, Bildschirm sperren, wenn Sie den Platz verlassen.
  5. Gezielt weitergeben. Eine Schulbegleitung braucht vielleicht ein Ziel und die passende Maßnahme, nicht den ganzen Plan. Geben Sie nur weiter, was die Person für ihre Aufgabe braucht.
  6. Papier nicht vergessen. Ein Ausdruck ist für jeden lesbar, der ihn in die Hand bekommt. Er gehört in einen abschließbaren Schrank, nicht ins offene Fach im Lehrerzimmer.
  7. Fristen kennen. Fragen Sie, wie lange Förderpläne aufbewahrt und wann Kopien gelöscht werden müssen, und löschen Sie private Kopien, wenn Sie das Kind nicht mehr unterrichten.

Woran wir arbeiten

Wir arbeiten an einem Werkzeug für Förderpläne, und Datenschutz ist dabei keine Zusatzfunktion, sondern die Grundlage. Drei Entscheidungen haben wir dafür getroffen:

  • Lokal statt Cloud. Die Pläne liegen nur auf dem Gerät der Lehrkraft. Es gibt kein Konto und keinen Server, an den Pläne geschickt werden. Wir als Anbieter erhalten keine Förderpläne.
  • Verschlüsselt auf dem Gerät. Die gespeicherten Daten sind mit einem Schlüssel verschlüsselt, den erst die eigene PIN oder ein Passwort freigibt (AES-256-GCM, Schlüsselableitung mit Argon2id). Ohne PIN lässt sich auch aus einer Kopie der Datenbank nichts lesen. Nach einigen Minuten ohne Bedienung sperrt sich das Werkzeug selbst.
  • Gezielt weitergeben. Ein Plan oder einzelne Ziele lassen sich als verschlüsselter Code weitergeben, statt als Datei per Mail.

Zwei Grenzen nennen wir dabei offen: Ein Ausdruck ist auf Papier lesbar wie jeder andere. Und Technik ersetzt keine Genehmigung: Ob eine Schule ein solches Werkzeug einsetzen darf, entscheidet sie nach den Regeln ihres Landes. Das Werkzeug ist noch nicht veröffentlicht; einen Termin nennen wir nicht.

Häufige Fragen

Darf ich Förderpläne zu Hause am eigenen Laptop schreiben? Das hängt von Ihrem Land und Ihrer Schule ab. In einigen Ländern braucht es eine Genehmigung der Schulleitung, und nicht alle Daten sind auf privaten Geräten zugelassen. Fragen Sie die oder den Datenschutzbeauftragten Ihrer Schule.

Ist ein Förderplan immer ein Dokument mit Gesundheitsdaten? Nicht automatisch. Ein Plan mit Lernzielen und Maßnahmen zum Lesen enthält vielleicht keine. Sobald Diagnosen, Therapien, Medikamente oder Angaben zum Gesundheitszustand darin stehen, gilt Art. 9 DSGVO.

Brauchen wir die Einwilligung der Eltern? Das regeln die Länder unterschiedlich; teils gibt es gesetzliche Grundlagen, teils wird mit Einwilligungen gearbeitet. Eine allgemeine Antwort können und wollen wir hier nicht geben.

Reicht ein Passwort auf dem Dokument? Ein Passwort ist besser als keines, aber kein Ersatz für ein geschütztes Gerät, sichere Ablage und klare Regeln zur Weitergabe. Welche Maßnahmen angemessen sind, bewertet die Schule nach Art. 32 DSGVO.

Quellen

Lernwunder-Redaktion · Chaolan Lu

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